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Die AGB´s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für Gastspiele des Theaters
1. Inhalt
1.1. Die Vorbereitung und Durchführung des Auftritts des Künstlers sind Gegenstand des Gastspielvertrages, des Technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) und der AGB.
1.2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

2. Terminabsprache
2.1. Werden Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt frei gehalten, so entstehen dem Künstler daraus keinerlei Verbindlichkeiten.
2.2. Nicht bestätigte Termine werden vom Künstler nach 10 Tagen ohne weitere Nachricht storniert.
2.3. Diese Frist kann in Absprache und auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden.

3. Honorar / Gage
3.1. Der Gastspielvertrag gilt gleichzeitig als Rechnung.
3.2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters kann auch eine gesonderte Rechnungslegung erfolgen.
3.3. Die Honorare verstehen sich inklusive folgender Nebenkosten: Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), Werbematerial (wie in § 5 des Gastspielvertrages vereinbart) und Urheberrechtsabgaben (Verlagstantiemen - sofern sie anfallen).
3.4. Das Honorar ist mit Beendigung der Durchführung(en) fällig.
3.5. Als Zahlungsmittel gilt (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde) die Überweisung.
3.6. Abschläge am Honorar (gleich, welcher Art) sind nicht zulässig.
3.7. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank / EZB berechnet.
3.8. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5 € erhoben.

4. Schadenersatz / Haftung
4.1. Erfüllt der / die Künstler/in oder der Veranstalter ohne wichtigen Grund seine / ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, wird er/sie schadenersatzpflichtig.
4.2. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.
4.3. Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
4.5. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.
4.6. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte.
4.7. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen) ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
4.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler. Der Veranstalter stellt den Künstler von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei.
4.9. Wenn der Auftritt aus Solidarität zu einem geringen Honorar (geringer als 320 € je auftretender Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der Veranstalter zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Veranstalter, 320 € je auftretendem Künstler zu zahlen (bei mehreren Veranstaltungen: je Veranstaltung).

5. Urheberrechte
5.1. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Künstler gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der / die Künstler/in behält in diesem Fall seinen/ ihren vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 4.1.
5.2. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (unter 3 Min.), sind nach vorheriger Absprache mit dem Künstler gestattet.
5.3. Der Künstler gewährleistet, über die Aufführungsrechte am Stück zu verfügen und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben abzuführen.
5.4. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Künstler alle für die Berechnung der Tantiemen notwendigen Informationen zu übermitteln.
5.5. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.

6. GEMA Gebühren
Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt vor der Veranstaltung eine GEMA-Liste zur Verfügung.

7. Randbedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind.
7.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung des Programms.
7.2. Genehmigungen o. ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.
7.3. Türen und Treppen müssen so groß sein, dass Bühnenbildteile (bis zu 1,5 x 1 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leer geräumt, gelüftet, ggf. geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach jeder Aufführung gesäubert.
7.4. Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (ggf. Dusch- bzw. Waschgelegenheit für den Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren Schränken o. ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration) anwesend bzw. erreichbar.
7.5. Der Auftrittsort ist nach außen geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe wenden.
7.6. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.
7.7. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis, Regen oder Nässe, Ozon) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und den Künstler umgehend zu informieren.
7.8. Die im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung ausgewiesene minimale bzw. maximale Besucheranzahl ist einzuhalten.
7.9. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
7.10. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab.
7.11. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 4.1.
8. Öffentlichkeitsarbeit / Berichterstattung
8.1. Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird dem Künstler (im Original) zur Verfügung gestellt.
8.2. Von nach 5.1. erstellten Aufzeichnungen und Fotos erhält der Künstler je eine Kopie.

9. Werbung
Der Veranstalter verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit dem Künstler abzustimmen. Aktive Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate an publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse, ggf. Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen nochmaligen telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren. Vor, neben oder hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht für Sponsoren). Werbung auf den Veranstaltungsplakaten für andere Zwecke darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen.

10. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag oder im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung aufgehoben.

12. Datenschutz
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).



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Puppentheater Marco Vollmann
Dresden
Mobil: 0177- 526 35 36
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